Warning: count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable in /homepages/17/d94882395/htdocs/src/libraries/cms/application/cms.php on line 470
Startseite
Hier finden Sie alle DM - Teilnehmer des SRC von 1948 bis 2015 
 
Logo  SRCDrücken Sie einfach auf den SRC - Butten

Ringer Grafik

A

Abklemmen - Festhalten beider Arme des Obermanns vom Untermann im Bodenkampf, was den Obermann beider Stützen beraubt - er kann auf den Rücken gedreht werden. Wird im halbhohen Standkampf oft auch als "Setzer" bezeichnet

Ablenkungsmanöver - siehe Finte

Abreisser  - siehe Anreißer, Runterreißer, Runterstoßer, Umsetzen

Abstreifen - Verteidigung durch Auflösung der gegnerischen Fassart von mindestens einem Arm

Abtauchen - Technik, um die Verteidigung des Gegners zu umgehen, siehe auch: Durchschlüpfen

Abzwicken  - siehe Abklemmen

Achselwurf  - Abtauchen unter die Achsel des Gegners, wobei man diesen am Oberarm und am Bein einer Seite festhält und seitlich überwirft Achselwurf aussen - Eine seltene Variante des Achselwurfes. Allerdings steht man nicht innerhalb sondern ausserhalb der gegnerischen Standfläche. Der Gegner wird seitenverkehrt wie ein "Mehlsack" aufgeladen und seitwärts oder nach hinten geworfen

Amerikanischer Beingriff - Aus der einarmigen Kopfklammer links durch Standbeinbelastung mit der freien rechten Hand diagonal den Gegner an der Ferse fassen und in die gefährliche Lage bringen

Amerikanische Wende  - siehe Wende

Ankippen - Auf Überraschung beruhender Bodengriff, bei dem der Gegner aus Bank- oder Bodenlage in die gefährliche Lage gedreht oder gezogen wird, meist gleich zurückkippt, manchmal aber auch gehalten wird.

Angriffshaltung variiert nach Stilart, beim Freistil tiefer und gebückter, beim griechisch-römischen Stil fast aufrecht; der Schwerpunkt befindet sich immer in der Mitte und nicht z.B. auf einem einzelnen Bein

Anreißen - Zugbewegung an Armen oder Kopf des Gegners; wird vor allem als Angriffsvorbereitung benutzt, da sie den Gegner aus dem Gleichgewicht bringt. Fallrichtung zur Bauchlage. Bei Abreisser, Umsetzen Fallrichtung in die Rückenlage.

Arm-Beindurchzug - Variante im Jugendbereich. Mischung aus Bauerngriff und Beindurchzug. Mit jeweils einer Hand am entfernte Bein und entfernten. Arm im Bodenkampf anziehen und mit Hilfe des eigenen Oberkörpers den Gegner auf den Rücken drehen

Armdurchzug - siehe Bauerngriff

Armdrehschwung - Abgewandelter Armzug, bei dem neben dem Gegner anstatt im Schwerpunkt eingedreht wird

Armeinsteiger - Ähnlich dem Beineinsteiger, allerdings tatsächlich am Arm. Bodengriff vom Obermann, bei dem der zugewandte gegnerische Arm mit dem eigenen Bein umklammert wird und man durch sprungartigen Seitenwechsel den Gegner mit einem Armhebel unter Zuhilfenahme der eigenen Beinkraft und des kompletten Körpergewichts in die gefährliche Lage

Armfallschwung - Abwandlung des Kopfhüft- und Hüftschwunges. Eindrehbewegung ebenfalls 270 Grad. Anstelle des Nackens faßt man über den Kopf zum entfernte Arm und wirf den Gegner über die Hüfte

Armklammer - Vor allem im griechisch-römischen Ringkampf beliebte Halteposition, bei der der Arm des Gegners von innen oder außen geklammert wird. Die Armklammer dient zur Einleitung weiterer Aktionen.

Armzug - Schwunggriff am Arm, der vor allem den Druck und die Masse des Gegners ausnutzt. Ein ruckartiges Abtauchen und Eindrehen in den Schwerpunkt des Gegners bewirkt, daß er aus dem Gleichgewicht gerät und fällt (siehe auch: Schulterschwung)

Aufreisser siehe: Ankippen

Ausheber - Umfassen und Abheben des Gegners von vorne, meist folgt daraus eine Punktwertung

B

Bank, Bankposition - Bei Passivität angeordnete oder während des Kampfes eintretende Position, bei der der Ringer mit den Handflächen und beiden Knien die Matte berührt. Bietet dem Gegner eine gute Angriffsmöglichkeit

Bauchlage - Abwehrposition, bei der der Ringer möglichst flach und stabil am Boden bleibt, um dem Gegner wenig Ansatzpunkte für Griffe zu bieten. Bauerngriff Bodenattacke, bei der beide Oberarme des Gegners unter dem Bauch hindurch gefasst werden und man ihn per Hebelwirkung auf den Rücken rollt.

Beinabwehr - Block eines Beinangriffs durch Wegdrücken von Armen und Kopf des Gegners oder durch Lösen der Beinumklammerung und durch Kontergriffe. Häufigste Form der Beinabwehr ist das gleichzeitige Zurückreißen beider Beine.

Beinangriff - Freistilangriff, der ein oder beide Beine als Ziel hat. Der Gegner wird dabei durch eine Blockade der Beine oder durch einen Ausheber zu Fall gebracht. Beinangriffe gibt es - ob von außen oder von innen - in zahlreichen Varianten

Beinschraube - Griffhaltung, bei der die Beine des Gegners überkreuzt werden und der Ringer versucht, ihn mittels dieses Hebels über die gefährliche Lage zu drehen. Muß nach der Wertung sofort gelöst werden

Blumenkohl-Ohr - siehe Ringerohr

Bodenabwehr - Möglichst flach auf dem Boden liegend mit ausgestreckten Stützarmen versucht der Ringer, eine Griffhandlung des Gegners zu verhindern. Die Bodenabwehr kann aber je nach Griffversuch des Gegners auch variieren

Bauerngriff - Einfachster Bodengriff, bei dem der Ringer beide Arme des Gegners packt und ihn mit Hilfe des eigenen Oberkörpers auf den Rücken rollt Blockieren Oft blockt man jeglichen Griff des gegnerischen Ringers durch "Einstellen" der Ellenbogen, dies ist jedoch nicht erlaubt

C

Catcher Bodengriff - bei dem die Brust des Gegners durch Hebelwirkung stark belastet wird, was ein Drehen in die gefährliche Lage erleichtert.

D

Durchdreher - Umklammern eines am Boden oder in der Bank befindlichen Ringers zwischen Hüfte und Brust und Durchführen einer Rolle über die gefährliche Lage (auch der Ausführende rollt sich über die Brücke). Darf nicht zweimal hintereinander ausgeführt werden.

Durchschlüpfen - Ausnutzen des gegnerischen Drucks und evtl. der Schlüpfrigkeit, um unter seinen Armen durchzutauchen und hinter den Gegner zu gelangen bzw. seinen Oberkörper zu fassen

E

Eindrehen - Vorbereitung für einen Schwunggriff. Meist wird in den Schwerpunkt des Gegners eingedreht, wobei ein Arm des Gegners gehalten wird.

Einsteiger - Bodengriff, bei dem das gegnerische Bein umklammert wird, man eine Spannung aufbaut und den Gegner dann langsam in die gefährliche Lage dreht

F

Finger frei - Häufiger Ausruf des Schiedsrichters, da der Ringer weder einzelne Finger noch die ganze Hand umklammern darf

Finte - Angedeuteter Griff, der eine Reaktion des Gegners und damit eine Angriffsmöglichkeit provozieren soll.

Freistil - Eine der beiden Stilarten im Ringen. Es darf überall angegriffen werden, die Beine dürfen eingesetzt werden.

Fuß nach außen - Wird das Fußgelenk vom Gegner nach außen gedreht und es besteht die Gefahr einer Verletzung, ist die Aktion vom Kampfrichter abzubrechen

G

Gefährliche Lage - Punktwertungszone. In der gefährlichen Lage befindet sich ein Ringer, dessen Schultern in einem Winkel unter 90 der Matte zugeneigt sind

Griechisch-römisch - Eine der beiden Stilarten im Ringen, bei der nur der Oberkörper eingesetzt wird. Beinarbeit ist im griechisch-römischen Stil verboten

H

Halbnelson - siehe Nelson

Hammerlock - Hebelgriff am Boden, bei der die schwächste Stelle des Gegners, der Ellbogen, ausgenutzt wird, um den Hebel anzusetzen

Handgelenk - Es ist verboten, über einen längeren Zeitraum das Handgelenk des Gegners zu fassen

Heber  -Ausheben eines Ringers (meist aus der Bodenlage) und Ausführen eines Griffes

Hüftschwung - Umklammern von Kopf/Hüfte und Arm des Gegners, Eindrehen und Wurf über den Rücken

I

Innenarmklammer - Haltegriff, bei dem der Arm des Gegners mit einem oder zwei Armen von innen umklammert wird, was die Bewegungsmöglichkeiten des Gegners stark einschränkt.

J

noch keine Einträge vorhanden

K

Kampfrichter - auch Mattenleiter oder Schiedsrichter genannt, leitet der Mann in Weiß den Kampf, unterbricht ihn falls nötig und vergibt die Punkte

Kluppen - siehe Abklemmen

Knöchelgriff - siehe Amerikanischer Beingriff

Kopfdurchdreher - Bodengriff, bei dem der Kopf und ein Arm des Gegners von vorne gefasst werden. Dann führt der Ringer eine Drehung um 180 aus, welcher der Gegner automatisch folgen muß, wobei er 2 Punkte abgibt

Kopfhüftschwung - siehe Hüftschwung

L

la lutte - französisch für Kampf, Ringen

M

Mannschaftspunkt - Im Gegensatz zum Wertungspunkt, bei Mannschaftskämpfen zur Bestimmung des Endsiegers. Mögliche Punkte von 0-4 je nach Art des Sieges

Mattenflucht - Ständiges Rückwärtsgehen und Entziehen aus einer Griffhandlung durch Ausweichen nach hinten wird als Mattenflucht bezeichnet und kann mit Verwarnungen und Disqualifikation geahndet werden

Meldefrist - Zeit, bis zum Ablauf welcher ein Ringer beim Veranstalter gemeldet sein muss

Mundschutz - vom Boxen abgeschauter Gummiüberzug, der Zähne und Mundraum vor Verletzungen schützen soll

N

Nelson - Hebelgriff an Armen und Nacken. Bis 14 Jahre ist der Nelson nur einseitig erlaubt (Halbnelson), dann kann von beiden Seiten eingegriffen werden (Doppelnelson)

Nackenhebel - Griff ähnlich dem Nelson, mit der einen Hand wird der Nacken des Gegners gefasst, die andere greift unter dem Arm des Gegners durch und umschließt die erste Hand, was einen Hebel erzeugt

O

Oberlage - Position im Bodenkampf, bei der sich der Ringer über dem Gegner befindet und so die Möglichkeit zu Aktionen hat

P

Passivität - Verhalten eines Ringers, bei dem er stets rückwärts läuft, Griffe nur verhindert oder sich dem Kampfgeschehen sichtbar nicht stellt. Auch das Befinden in der roten Zone über einen längeren Zeitraum wird als Passivität bewertet.

Q

Noch keine Einträge vorhanden

R

Ringer-Bundesliga - Ligenverband der besten deutschen Ringervereine, in dem die deutsche Meisterschaft im Mannschaftskampf ausgerungen wird

Ringer-Bund - Zusammenschluß von Vereinen und ggf. Verbänden nach geographischen Begebenheiten zu einer Organisation

Ringerohr - Ringerspezifische Langzeitverletzung. Das Ohr kann durch den ständigen Körperkontakt und die Reibung verletzt werden, mit Blut vollaufen und dick werden. Wird ein Ringerohr nicht sofort behandelt, trocknet das Blut und das Ohr bleibt dick und sieht aus wie ein Blumenkohl

Runterreißer - Zugbewegung an Armen oder Kopf des Gegners; wird vor allem als Angriffsvorbereitung benutzt, da sie den Gegner aus dem Gleichgewicht bringt. Fallrichtung zur Bauchlage. Bei Abreisser, Umsetzen Fallrichtung in die Rückenlage.

S

Schleuder - Überraschungsgriff, bei dem der Ringer den Gegner auf sich selbst zieht und im letzten Moment überwirft

Schlüpfen - siehe Durchschlüpfen

Schulterschwung - Schwunggriff aus dem Stand, bei dem der Gegner durch Eindrehen am Arm das Gleichgewicht verliert und bei seinem Fall über den Ausführenden Wertungspunkte abgibt (siehe auch: Armzug)

Schwingen - Schweizer Abwandlung des ursprünglichen Ringens

Setzen / Setzer - siehe Abklemmen

Spaltgriff - Bodengriff, bei dem der ausführende Ringer den Gegner zwischen den Beinen packt, Spannung aufbaut und ihn dann ruckartig überwirft

Sperren - Verhindern jeglicher gegnerischer Aktionen durch Zusammenkauern oder Zusammenpressen. Nur bedingt erlaubt

Sumo-Ringen - Nur am Rande mit dem Ringen verwandte japanische Sportart

Suplex Der wohl berühmteste Überwurf im Ringen: Der Gegner wird von hinten umklammert und direkt über den Kopf geworfen, wobei er bei sauberer Ausführung sofort auf beiden Schultern landet und der Kampf beendet ist

T

Tapis - frz. für Matte

Tapen - Abkleben oder Fixieren einer Verletzung (auch prophylaktisch)
durch ein Sport-Tape. Im Ringen sehr häufige Behandlungsmethode.

Technische Überlegenheit - Bei einem Punktunterschied von mindestens 10 technischen Punkten (im Einzelkampf, bei Mannschaft 11) wird der Kampf abgebrochen und als Sieg durch technische Überlegenheit gewertet.

Trikots Einfarbige - enganliegende rote oder blaue Trikots sind im Ringkampf erforderlich. Sie dürfen im Freistil bis zu den Oberschenkeln, beim griechisch-römischen Stil bis zu den Knien reichen

U

Übertragen - Konter nach einem Schwunggriff, bei dem der Ringer den Restschwung ausnutzt und sich (über die eigenen Schultern) weiterdreht, bis sich der Gegner in der gefährlichen Lage befindet

Überwurf - Jeder Überwurf über Brust oder Rücken hat eine hohe Amplitude (Reichweite) und kann mit bis zu 5 technischen Punkten gewertet werden

Unterachselwurf - Standgriff, bei dem der Ausführende plötzlich unter der Achsel des Gegners durchtaucht, falls möglich das Bein ergreift und durch diese ruckartige Bewegung und durch das Ausnutzen des Schwunges den Gegner über den Rücken wirft (siehe auch: Achselwurf)

Unterarmschwung - Abwandlung des Schulterschwungs, bei der der Gegner nicht so eng gefaßt wird und für den dadurch mehr Schwung notwendig ist

Unentschieden - Nach den neuen Regeln gibt es immer einen Sieger

V

Verkehrter Ausheber - Beliebte Technik im griechisch-römischen Stil, bei der man den Gegner verkehrt herum an der Hüfte aushebt und überwirft

Verletzungszeit - Jeder Ringer hat bei Verletzung maximal 2 Minuten Zeit pro Kampf, um sich behandeln zu lassen, bevor er verletzt ausscheidet (Bei Blut gibt es keine Verletztenzeit)

Verwarnung - vom Kampfgericht ausgesprochene Warnungen, die mit Punkten für den Gegner einhergehen können und je nach Wunsch mit angeordneter Bodenlage geahndet werden

W

Wende - amerikanische Befreiungsaktion aus der Bankposition, bei der sich der Ringer blitzschnell seitlich dreht, dabei mit Hilfe des Ellenbogens die Umklammerung des Gegners löst und so selbst in die Oberlage (und zum Punkt) gelangt

Wertungspunkt - vom Kampfgericht vergebene Punkte für ausgeführte Aktionen bzw. bei Verwarnungen o.ä., die am Ende zur Bestimmung des Siegers dienen. Die höchstmögliche Wertung für eine Aktion ist 5+1 Punkte für einen Ringer

Worsteln - flämisch für Ringen

Wrestling - englisch für Ringen

Wurf über die Brust - siehe Überwurf

Wurf über den Rücken - siehe Überwurf

X

Noch keine Einträge vorhanden

Y

Noch keine Einträge vorhanden

Z

Zange  - Umschließen des gegnerischen Kopfes und eines Beines (Kniekehle) mit beiden Armen. Gute Möglichkeit für einen Schultersieg

Zone - Die Ringermatte besteht aus Kampfzone (gelb), Passivitätszone (rot) und Sicherheitsmatte (blau)

Ringer GrafikNach dem Infragestellen "Ringen bei Olympia" wurden im Frühjahr die Regeln grundlegend geändert. Hintergrund war das Ringen wieder attraktiver zu gestalten. Zunächst galten diese Regeln nur bei den internationalen Einzelmeisterschaften, wurden aber vom Deutschen Ringerbund schnellstens aufgegriffen und auch für die nationalen Meisterschaften, aufwärts von den Bezirks-, Landesmeister- bis zu den Bundesmeisterschaften öffentlich ausgeschrieben.

 

Später wurden diese Regeln auch für die Mannschaftskämpfe freigegeben.

Hier zu den von der Fila neu freigegebenen Regeln:

Die Kampfrichter Jeffrey Spiegel und Walter Wölfelschneider mit Unterstützung des Kampfrichter Obmanns des DRB, Antonio Selvestri, haben aus der Praxis heraus einen tollen Leitfaden  zu den Regelauslegungen mit diversen Fallkonstellationen entwickelt und mit Bildern visualisiert, um dem Publikum das Ganze näher zu bringen.

Leitfaden zum Regelwerk   1 - 12

Leitfaden zum Regelwerk 13 - 23

Viel Spass beim Studieren

 

Ringer GrafikRingen ist ein Raufen nach sportlichen Regeln. Ziel ist es, den Gegner auf beide Schultern zu legen. Gelingt dies nicht, gewinnt derjenige, der die meisten Punkte in beiden Runden erzielt hat.

 

 

Ringen unterliegt einem strengen Reglement

Schmerzhafte oder den Gegner gefährdende Griffe sind untersagt.

Die charakteristischen Fähigkeiten wie ringkampfspezifische Intelligenz, Kraft, Ausdauer, Beweglichkeit, Schnelligkeit und Gewandtheit müssen bei Ringern überdurchschnittlich ausgebildet sein und
sich gegenseitig ergänzen. Zudem stellt das Ringen hohe Anforderungen an Durchhaltevermögen, Technische Fertigkeiten, Mut und taktisches Geschick.

Dies alles macht das Ringen zu einem schwierigen, aber auch sehr reizvollen Sport. Kaum eine andere Sportart wirkt so motivierend, mitreißend, erzieherisch und steht einzigartig in seiner
Wechselwirkung auf Körper und Geist. Leider bestehen dem Ringen gegenüber in der Bevölkerung oft Vorurteile, die sich jedoch nicht lange aufrechthalten, wenn man mit dem Ringen näher in Berührung kommt. Bereits bei den Griechen der Antike wurde unser Sport für die Entwicklung des pädagogischen und kulturellen Bereiches für sehr wertvoll befunden. Ringen war zentrale Sportart und Erziehungsmittel. So waren Platon, Aristoteles und Pythagoras, den man heute aus dem Mathematik-Unterricht in der Schule kennt, ein bekannte Ringkämpfer. Letzterer wird sogar in der Liste der Olympiasieger geführt. Sein Schwiegersohn Milon von Kroton brachte es sogar auf sechs Olympiasiege. Seit der Olympiade der Neuzeit ist Ringen immer mit dabei. Neuerdings wurde sogar das Frauenringen in das olympische Programm mit aufgenommen.

Organisation des Ringens

Beim Ringen unterscheidet man zwischen den beiden Stilarten "Freistil" und "griechisch- römischer Stil". Beim griechisch-römischen Stil sind Griffe nur oberhalb der "Gürtellinie", beim Freistilringen vom Scheitel bis zur Sohle erlaubt. Dies gilt sowohl für den Stand- als auch für den Bodenkampf.

Obwohl der Ringkampf eigentlich eine typische Einzelsportart ist, werden auch Mannschaftskämpfe ausgetragen, bei denen die Einzelergebnisse addiert werden. Die Mannschaftskämpfe sind in einzelne Ligen unterteilt. Sie gehen von der untersten Ebene (Kreisklasse) bis zur obersten (Bundesliga) Der SRC Viernheim nimmt zum Beispiel mit zwei Mannschaften regelmäßig an den Mannschaftskämpfen teil, wobei zur Zeit das Team SRC I in der Regionalliga und der SRC II in der Verbandsliga angesiedelt ist

Die Ringer selbst sind Mitglieder in Vereinen. und die Vereine wiederum gehören den Sportverbänden an. Der SRC Viernheim ist z.B. dem Nordbadischen Ringerverband angegliedert, der wiederum dem Deutschen Ringerbund angehört. Die internationale Vereinigung der Ringer ist die FILA. Überfachlich sind wir dem Badischen Sportbund und mit ihm dem Deutschen Sportbund angeschlossen.

Regeln beim Ringen (siehe hierzu eigene Rubrik)

Griffe, die den Gegner gefährden können oder absichtlich Schmerzen bereiten, sind verboten. Beim Ringen ist es einfacher, den Gegner zu blockieren, statt selber aktive Aktionen durchzuführen. Der internationale Ringerverband FILA versucht dem entgegenzuwirken, indem er die Regeln ab und zu ändert, um den aktiven Ringsport auf der Matte attraktiver zu machen bzw. zu fördern.

Dies ist gerade in diesem Jahr hoch aktuell gewesen. Hätte der Internationale Ringerverband FILA seine Strukturen nicht geändert, das Ringen nicht attraktiver gemacht und sein Öffentlichkeitsbild nicht aufpoliert, wäre vielleicht der olympische Absturz nicht abzuwenden gewesen. Mit einer energischen Kehrtwende und kämpferischer Einstellung ist es aber in letzter Sekunde gelungen den olympischen Faden
weiter zu spinnen.

Für die Einhaltung der Regeln zeichnet sich der Kampfleiter verantwortlich. Die deutschen Kampfleiter haben übrigens einen weltweit guten Ruf.

 

S   A   T Z   U   N   G

des Stemm- und Ringclub 1896 Viernheim e. V.

Die Vereinssatzung wurde nach den Wahlen im März 2015 in einigen Punkten (fett) den Gegebenheiten angepasst und vom Amtgericht beglaubigt!

Dies betrifft im Wesentlichen die Paragraphen § 2,18, 25 und 26

 

 

A.  Allgemeines

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Stemm- und Ringclub 1896 Viernheim e. V. und hat seinen Sitz in Viernheim. Er wurde am 10. September 1896 gegründet und ist seit dem 18.09.69 im Vereinsregister des Amtsgerichts Lampertheim eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

(1) Der Zweck und die Ziele des Vereins sind die Ausübung und Förderung der Schwerathletik in allen ihren Sportarten als Mittel zur körperlichen und sittlichen Festigung, sowie die Hebung der allgemeinen
Volksgesundheit.

(2) Besonderes Anliegen ist deshalb die Ausbildung von Jugendlichen in den schwerathletischen und kampfsportlichen Disziplinen.

§ 3  Gemeinnützigkeit

(1) Der Stemm- und Ringclub Viernheim e.V. mit Sitz in Viernheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnitts der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976 (§§ 51  68 AO 1977). Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.

(2) Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

B.  Mitgliedschaft

§ 4  Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, welche die sportlichen Angeboten des Vereins nutzen und aktiv Sport im Verein betreiben.

(3) Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, aber keinen Sport im Verein betreiben.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des § 12.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt (§ 10) oder Ausschluß (§ 11).

§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person ohne Rücksicht auf Beruf, Abstammung, Geschlecht und Weltanschauung werden.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür besonders vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

§ 6  Aufnahmefolgen

(1) Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die
Mitgliedschaft.

(2) Ggf. von der Mitgliedsversammlung festgesetzte Aufnahmegebühren werden mit der Aufnahme fällig.

(3) Jedes neue Mitglied erhält auf Verlangen ein Exemplar der Satzung vom Vorstand. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.

§ 7  Rechte der Mitglieder

(1) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Den passiven Mitgliedern steht jedoch das Recht, an den sportlichen Angeboten teilzunehmen, nicht zu.

(2) Alle Mitglieder (§ 4) genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung des Vereins ergeben. Sie haben das aktive Wahlrecht sofern sie das 16. Lebensjahr und das passive Wahlrecht sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Alle wahlberechtigten Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.

(3) Die jugendlichen nicht stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.

(4) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines aktiven Mitglieds. Sie sind von der Beitragsleistung befreit.

§ 8  Pflichten der Mitglieder

(1) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Vereinsorgane ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

(2) Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet (§ 9).

§ 9  Beitrag

(1) Alle aktiven und passiven Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Neu aufgenommenen Mitglieder zahlen ggf. mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr.

(2) Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit von Beiträgen sowie die Höhe der Aufnahmegebühren beschließt die Mitgliederversammlung (§ 15). Rückwirkende Beitragserhöhungen sind generell ausgeschlossen.

(3) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach § 11 ausgeschlossen werden.

(4) Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Aufnahmegebühr und der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

§ 10  Austritt

(1) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muß dem Vorstand spätestens zum 15. November zugestellt werden.

(2) Für das laufende Jahr bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge können nicht zurückverlangt werden.

§ 11  Ausschluß

(1) Durch Beschluß des Gesamtvorstandes mit einer 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane

b) schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins

c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

d) Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger Mahnung (§ 9)

(2) Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

(4) Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die
Mitgliedschaft.

(5) Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluß des Mitglieds, steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.

§ 12  Ehrungen

(1) Für besondere Verdienste um den Verein und um den Sport können verliehen werden:

a) die Vereinsnadel in Silber für 25 jährige ununterbrochene Mitgliedschaft

b) die Vereinsnadel in Gold für 40 jährige ununterbrochene Mitgliedschaft

c) besondere Auszeichnungen für außergewöhnliche Verdienste für den Verein oder den Sport im allgemeinen

d) die Ehrenmitgliedschaft für 40 jährige ununterbrochene Mitgliedschaft und besondere Verdienste für den Verein.

(2) Die Verleihung von Vereinsnadeln und der Ehrenmitgliedschaft werden vom Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.

(3) Die beschlossenen Ehrungen sind vom Vorstand während der Mitgliederversammlung in feierlichem Rahmen zu vollziehen.

 

C.  Organe des Vereins

§ 13  Vereinsorgane

(1) Die Organe des Vereins sind: a) Die Mitgliederversammlung  b) Der Vorstand   c) Der Gesamtvorstand.

(2) Die Belange der Jugendlichen sind in der Jugendordnung des Vereins geregelt, aus der auch deren Organe hervorgehen.

§ 14 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins (§ 7 Abs 2).

(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende des Vorstandes, bei seiner Verhinderung ein Vertreter aus dem Vorstand. 

(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß einmal jährlich vom Vorstand einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden.

(4) Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im Vereinsanzeiger des Viernheimer Tageblattes oder des Mannheimer Morgens, Ausgabe Viernheim, oder schriftlich an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(5) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

§ 15  Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) die Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses,

b) die Entlastung des Kassenwartes und des Gesamtvorstandes,

c) die Beschlußfassung über den Jahresvorschlag,

d) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes   ausgenommen der Nachfolgerbestellung gemäß § 19 Abs. 3,

e) Die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren,

f)  die Bestellung und Amtsenthebung von zwei Rechnungsprüfern,

g) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

h) die Verleihung von Vereinsnadeln,

i) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,

j) die Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Anträge.

§ 16  Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 25 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.

(2) Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlußfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(3) Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(4) Zur Beschlußfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, solange zehn Mitglieder zu seiner Weiterführung entschlossen sind.

(5) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(6) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist derjenige, der bei der folgenden Wahl die meisten Stimmen erhält. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit so entscheidet das Los.

(7) Abstimmungen erfolgen offen. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder beantragen.

(8) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 17  Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann jederzeit von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% aller stimmberechtigten Mitglieder muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 16 entsprechend.

§ 18  Der Vorstand

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus 5 Vorstandsmitgliedern: dem 1. Vorsitzenden, dem Vorstand Geschäftswesen, dem Vorstand Kassenwesen, dem Vorstand Sportwesen und dem Vorstand Sponsoring/Marketing.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist je einzeln zur Vertretung berechtigt.

(3) Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 1500 € verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

§ 19  Der Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand (§ 18), dem Schriftführer, dem technischen Leiter, dem Jugendleiter und den sechs Beisitzern.

(2) Die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendleiters erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren. Die Wahl des Jugendleiters erfolgt durch die Jugendversammlung (siehe Jugendordnung).

(3) Scheiden Vorstandsmitglieder vor dem Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so ist der Gesamtvorstand befugt, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Nachfolger einzusetzen.

(4) Scheiden zwei oder mehr Vorstandsmitglieder des Vorstand (§ 18) vor dem Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so ist innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 20  Aufgaben des Gesamtvorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:

a) Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung

b) Die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen

c) Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes

d) Die Aufnahme und der Ausschluß von Vereinsmitgliedern

§ 21  Vorstandssitzungen

(1) Eine Vorstandssitzung muß einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.

(2) Die Einberufung zu Sitzungen erfolgt schriftlich, mündlich oder fernmündlich.

(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen worden sind, zwei Mitglieder des Vorstandes (§ 7a) und insgesamt mehr als die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind.

(4) Beschlüsse sind mit der absoluten Mehrheit der Vorstandsmitglieder zu treffen.

(5) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und von dem die Sitzung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 22  Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes zwei Rechnungsprüfer.

(2) Die Rechnungsprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über das Ergebnis ihrer Prüfungen haben sie den Vorstand zu informieren und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(3) Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

D.  Schlußbestimmungen

§ 23  Haftpflicht

Für die beim Spielbetrieb, bei Sportveranstaltungen und beim Training, sowie bei An- und Abfahrten zu diesen Veranstaltungen, entstehende Personen- und Sachschäden haftet der Verein gegenüber seinen
Mitgliedern nicht. Für Sachverluste auf Sportplätzen, in Sporthallen und in Umkleideräumen haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber ebenfalls nicht.

§ 24  Das Vereinsende

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 47 ff BGB).

(3) Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögens ist der Stadt Viernheim mit der Zweckbestimmung zu übergeben, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden ist.

(4) Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(5) Sollte die Auflösungsversammlung beschließen, das vorhandene Vermögen einer anderen Vereinigung zu übertragen, so ist dieser Beschluß erst nach der Genehmigung durch das zuständige Finanzamt wirksam.

§ 25  Inkrafttreten der Satzung

Durch die vorstehende, in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 20. März 2015 beschlossene Satzung erlischt die in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 25. Februar 1994 errichtete Satzung.

§ 26 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihn aufgenommenen Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Auffüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte.

Dies gilt insbesondere für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft.

Viernheim, den 20. März 2015

 

J U G E N D O R D N U N G

des Stemm- und Ringclub 1896 Viernheim e. V.

 

§ 1  Zuständigkeit, Mitgliedschaft

(1) Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des Stemm- und Ringclub 1896 Viernheim e.V. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.

§ 2  Ziele

(1) Die Jugendabteilung des Stemm- und Ringclubs 1896 Viernheim gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das
soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn sowie die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.

§ 3  Aufgaben

(1) Aufgaben sind insbesondere:

- Ausbildung in den im Verein betriebenen Sportarten

- Durchführung von Wettkämpfen

- Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, usw.

- Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche (z.B. offene Jugendwerbetage,   Spielfeste o. ä.)

- Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben,

- Kontakte zu anderen Jugendgruppen.

§ 4  Organe

(1) Organe der Jugendabteilung sind der Jugendausschuß und die Jugendversammlung.

§ 5  Jugendversammlung

(1) Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des Stemm- und Ringclub Viernheim e.V. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab dem vollendetem siebenten Lebensjahr. 

Aufgaben der Jugendversammlung sind u.a.

- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung

- Entgegennahme und Beratung der Berichte des Jugendausschusses

- Entgegennahme und Beratung des Kassenabschlusses und des  Berichts des Kassenprüfers

- Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der  Jugendabteilung

- Entlastung des Jugendausschusses - Wahl der ordentlichen Mitglieder des Jugendausschusses

(2) Die Kassenprüfung wird durch den Kassenwart des Stemm- und Ringclub durchgeführt.

(3) Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang am schwarzen Brett einberufen. Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden.

(4) Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder auf Beschluß des Jugendausschusses muß eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von vier Wochen mit einer Ladungsfrist von einer Woche (Aushang) stattfinden.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig.

(6) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 6  Jugendausschuß

(1) Der Jugendausschuß besteht aus dem Jugendleiter, seinem Stellvertreter, dem Jugendkassenwart und zwei Elternvertreter.

(2) Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er ist Vorsitzender des Vereinsjugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.

(3) Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt.

(4) In den Jugendausschuß ist jedes Vereinsmitglied wählbar.

(5) Der Jugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Jugendausschuß ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

(6) Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

(7) Der Jugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Mittel der Jugendabteilung.

§ 7  Jugendkasse

(1) Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln sowie eventuellen Zuschüssen, Spenden und sonstigen Einnahmen. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.

(2) Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.

(3) Dem Vereinsvorstand gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Dem Kassenwart des Vereins ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.

§ 8  Sonstige Bestimmungen

(1) Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

§ 9  Gültigkeit, Änderung der Ordnung

(1) Die Jugendordnung muß von der Jugendversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Hauptversammlung des Verein mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.

(2) Das Gleiche gilt für Änderungen.

(3) Sie tritt mit der Bestätigung durch die Hauptversammlung in Kraft.

   

Sponsoren  

   

Nächste Termine  


Warning: count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable in /homepages/17/d94882395/htdocs/src/components/com_jevents/libraries/dbmodel.php on line 147
Keine Termine
   

Wer ist online  

Aktuell sind 8 Gäste und keine Mitglieder online

   

Facebook  

   

Besucherzähler  

Besucher seit dem 01.09.2014
193836
   
© ALLROUNDER